Corona-Verordnung – Weitere Lockerungen
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Seit gestern, 11. Mai 2020, sind per Verordnung des Landes NRW weitere Lockerungen der bisherigen Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie in Kraft. Hierzu ein Auszug der für uns besonders relevanten Punkte aus der Coronaschutzverordnung: § 7 Externe außerschulische Bildungsangebote (2) In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilneh-mern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. § 8 Kultur (1) In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landes-recht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Be-hörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind ge-eignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustel-len; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig. (2) Bei Proben in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) dürfen bis auf weiteres nicht in Gruppen (Chor, Ensemble, Orchester) durchgeführt werden. (3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Ab dem 11. Mai 2020 sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden. In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich. Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln. Ab dem 30. Mai 2020 ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern. Quelle: Pressemitteilung Land NRW |
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