NRW-Soforthilfe 2020 auch für gemeinnützige Vereine – Landesmusikrat NRW klärt auf
An die Laienmusikverbände und an die Vereine, die an die Laienmusikförderung Anträge stellen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
viele von Ihnen sind in Vereinen tätig, die Probleme haben, weil Veranstaltungen in der Corona-Krise nicht stattfinden können und dadurch erwartete Einnahmen ausbleiben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass seit Ende März die „NRW Soforthilfe 2020“ bemüht ist, die Auswirkungen der Corona-Krise in ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft abzufedern. Unbürokratisch und sehr schnell in der Abwicklung hat die NRW Soforthilfe positive Resonanz gefunden. Dabei sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen antragsberechtigt. Aber nicht alle.
Förderberechtigt sind laut Ausschreibungen, gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Viele von Ihnen denken jetzt, das kommt für uns nicht in Betracht, wir sind halt gemeinnützig und kein Unternehmen. Doch die Ausschreibung nimmt eine Beschreibung von unternehmerisch tätigen gemeinnützigen Vereinen vor: Wenn mehr als die Hälfte der Einnahmen, die Sie insgesamt erwarten, aus Umsätzen durch Veranstaltungen und anderen Angeboten bestehen, die durch die Corona-Krise wegfallen, und weniger als die Hälfte der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Fördergeldern, Sponsoring etc bestehen, dann gilt ihr gemeinnütziger Verein als unternehmerisch tätig und antragsberechtigt bei der „NRW Soforthilfe 2020“. (Bitte vgl. Sie hierzu https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)
Wir können Ihnen die Antragstellung empfehlen, weil das Verfahren unaufwändig ist.
Sollte das für Sie nicht in Betracht kommen und Sie dennoch durch die Corona-Krise vor großen finanziellen Problemen stehen, dann melden Sie sich doch bitte bei uns.
Herzliche Grüße
Eva Luise Roth, Laura Wilke und Robert v. Zahn
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Eva Luise Roth, Landesmusikrat NRW e.V.
Klever Str. 23, 40477 Düsseldorf
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